Die
Wahl erfolgt öffentlich oder als schriftlich geheime Wahl. Mehrmalige
Wahl in verschiedenen Amtsperioden ist zulässig. Die
Mitgliederversammlung entscheidet jeweils über das anzuwendende
Wahlverfahren. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die mindestens 3
Monate dem Verein angehören. Gewählt werden können alle Mitglieder,
die mindestens ein Jahr dem Verein angehören.
§
10 Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Der
Vorsitzende, der Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer.
Der Vorsitzende sowie einer der anderen Mitglieder des Gesamtvorstands
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der
Vorsitzende vertritt den AK gegenüber der DGN.
§
11 Amtsdauer.
Die
Amtsdauer aller Mitglieder des Gesamtvorstands beträgt 2 Jahre.
§
12 Beirat
Sollte
es erforderlich sein, kann der Vorstand einen Beirat benennen.
§
13 Mitgliederversammlung.
Ordentliche
Mitgliederversammlungen finden jährlich während der Jahrestagung der
DGN statt. Außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder, wenn die Berufung von einem Drittel
aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
§
14 Wissenschaftliche Symposien und Tagungen.
Die
Themen, Ort und Datum werden vom Vorstand festgelegt.
§
15 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.
Grundsätzlich
mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Satzungsänderung und
Auflösung jedoch mit Stimmenmehrheit von drei Viertel der
Erschienenen. Zur Änderung des Satzungszweckes ist die Zustimmung der
Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
§
16 Einberufung der Mitgliederversammlung.
Schriftlich
durch einfache Postübersendung oder per e-mail (Internet) unter
Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 2 Wochen.
§
17 Protokoll.
Ist
über den Verlauf der Mitgliederversammlung zu erstellen und vom
Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§
18 Auflösung.
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
Stimmenmehrheit von drei Viertel der Anwesenden beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Arbeitskreis
Botulinumtoxin e. V. an die DGN (Deutsche Gesellschaft für Neurologie
e. V.) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Prof.
Dr. R. Benecke
Prof.
Dr. F. Erbguth
Prof.
Dr. W. Jost
PD
Dr. M. Naumann